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lupe
Petition
© bruno hiltmann 2019
08.07.2020
2.3 Petition
Art. 71Grundsatz
1 Die freie Ausübung des Petitionsrechtes ist gewährleistet.
2 Die urteilsfähigen natürlichen Personen und die juristischen Personen
des privaten oder öffentlichen Rechts, können dieses Recht allein oder
mit anderen ausüben.
3 Die Unterzeichner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angeben.
Art. 72Form und Inhalt
1 Der Bittsteller kann den Behörden schriftlich seine Wünsche, Vorschläge oder seine
Einwendungen unterbreiten.
2 Die Petition muss die Behörde, an die sie sich richtet, sowie die zur Entgegennahme
der Mitteilungen befugte Person bezeichnen.
3 Anonyme Petitionen oder solche mit ehrverletzenden Ausdrücken werden als unzulässig erklärt.
Art. 73Behandlung
1 Die Behörde prüft die Petition unverzüglich und gibt ihr die als nötig erachtete Folge, es sei denn,
sie müsse diese als unzulässig erklären.
2 Die Bittsteller oder ihre Vertreter werden von der Folge, die der Petition gegeben wurde,
unverzüglich benachrichtigt.
3 Der Beschluss kann nicht mit einer ordentlichen Beschwerde angefochten werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sondergesetzgebung und die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemeindegesetz (GemG) (Kanton Wallis)