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Petition
© bruno hiltmann 2019
08.07.2020
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2.3 Petition Art. 71Grundsatz 1 Die freie Ausübung des Petitionsrechtes ist gewährleistet. 2 Die urteilsfähigen natürlichen Personen und die juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, können dieses Recht allein oder mit anderen ausüben. 3 Die Unterzeichner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angeben. Art. 72Form und Inhalt 1 Der Bittsteller kann den Behörden schriftlich seine Wünsche, Vorschläge oder seine Einwendungen unterbreiten.
2 Die Petition muss die Behörde, an die sie sich richtet, sowie die zur Entgegennahme der Mitteilungen befugte Person bezeichnen. 3 Anonyme Petitionen oder solche mit ehrverletzenden Ausdrücken werden als unzulässig erklärt. Art. 73Behandlung 1 Die Behörde prüft die Petition unverzüglich und gibt ihr die als nötig erachtete Folge, es sei denn, sie müsse diese als unzulässig erklären. 2 Die Bittsteller oder ihre Vertreter werden von der Folge, die der Petition gegeben wurde, unverzüglich benachrichtigt. 3 Der Beschluss kann nicht mit einer ordentlichen Beschwerde angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sondergesetzgebung und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemeindegesetz (GemG)   (Kanton Wallis)
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