2)Der Entwurf Raumkonzept Gemeinde Ernen weist einen eklatanten Fehler auf:Das Dossier 006613 hat das Datum 27.05.2020. Unter Pkt. 7.2 heisst es „…….… wurde Ende Juni/Anfang August ………. vorgestellt. Welches Datum hat das Dossier wirklich?3)Das Kernanliegen des RPG (nach 63 % Volksentscheid) ist der voraussichtliche Bauland-Bedarf für die Bebauung in 15 Jahren (RPG Art.15). Im RPG (1979) war Art. 15 schonunverändert vorhanden. Er wurde allerdings weder vom Bund noch vom Kanton durchgesetzt. Auch im kRPG ist gemäss Art. 21 dieses Kernanliegen enthalten. Dazu gehört m.E. eine entsprechende Parzellierung, Quartierplanung, Erschliessungsplanung etc., um die zukünftige Baulandzone zu definieren.Selbstverständlich ist auch das „Zweitwohnungsgesetz“ einzubinden.In der Beilage: „Walliser Erschliessungsprogramm für die Bauzonen“ mit realistischen Zielen für 5/10/15 Jahre.Im „Entwurf Raumkonzept Gemeinde Ernen“ ist dieses Kernanliegen allerdings überhaupt nicht vorhanden.
4)Im „Entwurf Raumkonzept Gemeinde Ernen“ gibt es dafür eine reichlich abstruse„Dimensionierung der Bauzone“ (minus 39 %). Diese Flächenberechnung ist jedoch weder im RPG noch im kRPG zu finden. M.E. ist der Grund für diese Berechnung nur eine Umgehung und Verschleierung von 3).5)Die geplante Teilauszonung von ordnungsgemäss bebautem und parzelliertem Baulandist unzulässig (weder im RPG, kRPG noch im Entwurf Raumkonzept vorgesehen).Die Grundlage für diese kreative Idee ist Punkt 4) 6)Meine Anregung zur Umsetzung des RPG:a) RPG Art. 15 : Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.b)Für die Siedlungsentwicklung sind nur unbebaute Bauzonen relevant.c)Übergrosse bebaute Bauparzellen sind planerisch zu unterteilen in:- Bebaute Parzellen (normale Baufläche) und unbebaute Plan-Parzellend)Unbebaute Bauzonen (UbBZ) setzen sich dann folgendermassen zusammen:- Wirklich unbebaute Baulandparzellen - Unbebaute Plan-Parzellen