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Ernen 3
© bruno hiltmann 2019
16.03.2019
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2.3 Petition Art. 71Grundsatz 1 Die freie Ausübung des Petitionsrechtes ist gewährleistet. 2 Die urteilsfähigen natürlichen Personen und die juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, können dieses Recht allein oder mit anderen ausüben. 3 Die Unterzeichner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angeben. Art. 72Form und Inhalt 1 Der Bittsteller kann den Behörden schriftlich seine Wünsche, Vorschläge oder seine Einwendungen unterbreiten.
2 Die Petition muss die Behörde, an die sie sich richtet, sowie die zur Entgegennahme der Mitteilungen befugte Person bezeichnen. 3 Anonyme Petitionen oder solche mit ehrverletzenden Ausdrücken werden als unzulässig erklärt. Art. 73Behandlung 1 Die Behörde prüft die Petition unverzüglich und gibt ihr die als nötig erachtete Folge, es sei denn, sie müsse diese als unzulässig erklären. 2 Die Bittsteller oder ihre Vertreter werden von der Folge, die der Petition gegeben wurde, unverzüglich benachrichtigt. 3 Der Beschluss kann nicht mit einer ordentlichen Beschwerde angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sondergesetzgebung und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemeindegesetz(GemG) vom 05.02.2004 (Stand 01.01.2012)
Petition am 18.01.2019 eingereicht >   Stellungnahme am 13.03.2019 eingetroffen !!!   <